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Interessengemeinschaft der Brandreferendare und Aufstiegsbeamten für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst |
Vor dem BeginnAls Brandreferendar werden Sie zum "Beamten auf Widerruf" ernannt. Damit ergeben sich einige Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen. Von besonderer Bedeutung sind die Versicherungen und die Versorgung. Bedenken Sie, dass es Versicherungen gibt, die Sie als Feuerwehrfrau oder -mann nur gegen Risikozahlungen versichern. Hier ist es ratsam, gerade vor Beginn des Referendariats, im alten Beruf, eine geeignete Versicherung zu finden. Dies betrifft insbesondere Dienstunfähigkeitsversicherungen. VersicherungenDurch die Ernennung zum Beamten auf Widerruf ergibt sich eine Reihe von Änderungen hinsichtlich der Versicherungsverhältnisse. Die bedeutendste und wichtigste Änderung ist der Wegfall der Krankenversicherungspflicht. KrankenversicherungBeamte sind nicht krankenversicherungspflichtig, d.h. sie können ihre Absicherung für den Krankheitsfall nach eigenem Ermessen regeln. Gegenüber ihrem Dienstherren haben Beamte Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall. Der Umfang des Beihilfeanspruchs richtet sich u.a. nach dem Bundesland, in dem Sie angestellt werden. Einzelheiten teilt der Dienstherr mit. Im Krankheitsfalle oder im Falle einer Heilbehandlung (ambulant oder stationär) werden Sie in der Regel vom Arzt direkt bzw. am Ende eines Abrechnungsquartals zur Kasse gebeten. Die Rechnung reichen Sie bei Ihrem Dienstherren ein und dieser erstattet, je nach Beihilfeanspruch, 50% oder mehr von diesem Betrag. Für die anderen 50% (oder weniger) müssen Sie dann zunächst selbst aufkommen. Die privaten Krankenversicherungen versichern genau diesen Eigenanteil der Kosten und sind in der Regel für Beamte billiger als für andere Arbeitnehmer, da sie bei Beamten nur die Hälfte der Krankheitskosten tragen müssen. Verschiedene Anbieter privater Krankenversicherungen bieten für Beamte auf Widerruf Ausbildungstarife (Höhe je nach Beihilfeanspruch und Versicherungsgesellschaft) an. Ein Vorteil liegt darin, dass die Versicherung automatisch mit dem Ausbildungsverhältnis endet und eine neue Versicherung (leider dann mit höherem Eintrittsalter) abgeschlossen werden kann. Dies ist dann ein Vorteil, wenn die von Ihnen ausgewählte Versicherung nicht den Vorstellungen entspricht. Sie können auch freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse werden, allerdings gilt hier in der Regel der Satz für Versicherte, die die Beitragsbemessungsgrenze überschritten haben. Weiterhin kann es interessant sein, ob Sie Kinder haben und ob Ihr Lebenspartner berufstätig ist. Aufgrund der diversen möglichen Konstellationen muss sich jeder seiner Situation entsprechend individuell informieren. Da es bei den Beiträgen u.U. große Unterschiede gibt, lohnt sich ein gründlicher Vergleich. Es gibt jedoch auch ärztliche Leistungen, die nicht in vollem Umfang beihilfefähig sind und auch nicht von den Krankenversicherungen getragen werden. Dies sind z.B. Kosten für Zahnersatz, orthopädische Hilfen usw.. Doch auch gegen diesen Restanteil kann man sich bei den Krankenversicherern durch einen Zusatztarif versichern. Sollten Sie bei Ihrer Ausbildungsstelle "Freie Heilfürsorge" bekommen, so kann es vorteilhaft sein, eine sogenannte "Anwartschaft" abzuschließen. So sichern Sie sich bei Dienstunfähigkeit die Übernahme in eine private Krankenversicherung ohne Risikozuschlag oder Ausschluss von Krankheiten oder Verletzungen. Auch hier gilt es sich vor Abschluss einer solchen Versicherung umfassend zu informieren. Bei der Wahl der Krankenversicherung können Sie auch Ihre Kollegen an den Standorten oder andere Brandreferendare nach dem Service (Beratung, Hilfe bei Formularen, Außendienstmitarbeiter usw.) und den Beiträgen fragen. VersorgungPrinzipiell ergeben sich aus dem Dienstverhältnis des Beamten gegenüber seinem Dienstherren unter anderem Ansprüche des Beamten auf Versorgung in bestimmten Situationen. Die bekannteste Versorgung ist das Ruhegehalt ("Pension"). Für Referendare von besonderer Bedeutung ist die Versorgung im Falle einer Dienstunfähigkeit. Von den verschiedenen Formen eines Beamtenverhältnisses (Beamter auf Widerruf, auf Probe und auf Lebenszeit) ist die des Beamten auf Widerruf die schwächste Bindung zwischen den Parteien. Folglich haben diese Beamten auch die geringsten Ansprüche gegenüber ihrem Dienstherren. Verlangen Sie von Ihrem Dienstherren klare Informationen zu folgenden Fragen:
Versorgungsansprüche des Beamten nach Eintritt eines Dienstunfalles regeln sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Unterschiedliche Leistungsarten sind in §30 BeamtVG aufgeführt. Bedeutsam ist das Unfallruhegehalt (§36), welches bei lebensgefährlichen Diensthandlungen für den Fall der dauernden Dienstunfähigkeit sogar erhöht ist (§37). Problematisch stellt sich die Situation für den Beamten auf Widerruf dar, denn zur Gewährung des Unfallruhegehaltes muss der Beamte in den Ruhestand getreten sein (§36 I). In den Ruhestand versetzt werden aber nur Beamte auf Lebenszeit (§26 I Beamtenrechtsrahmengesetz BRRG) bzw. u.U. Beamte auf Probe (§27 BRRG). Da Referendare nur Beamte auf Widerruf sind, können sie nicht in den Ruhestand versetzt werden und ihnen wird somit auch kein Unfallruhegehalt gewährt. Der Eintritt der Dienstunfähigkeit ohne Möglichkeit des Ruhestands führt aber zur zwingenden Entlassung des Beamten (nach §23 II 2 BRRG). Somit besteht eine Versorgungslücke, die wahrscheinlich nur durch private Vorsorge geschlossen werden kann. Eine mögliche Lösung für dieses Problem ist der Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, die es auch in Verbindung mit einer Kapital- oder Risikolebensversicherung gibt. Prinzipiell ist bei der Angebotserstellung wichtig, dass es sich vom Inhalt her um eine Absicherung der Feuerwehrdienstunfähigkeit handelt. Ansonsten kann es Euch passieren, dass die Leistung mit der Begründung verweigert wird, Ihr könntet zwar keinen Feuerwehrdienst mehr leisten, wohl aber in Eurem "erlernten" Beruf als Ingenieur, Chemiker o.ä. arbeiten und seid somit mitnichten "berufsunfähig" (sog. Verweisungsrecht - abstrakte Verweisung). Wichtig ist auch, dass Flugunfälle ebenfalls abgesichert werden, da Sie auch als Luftbeobachter eingesetzt werden könnten. Prüfen Sie, ob für die Tätigkeit eines Feuerwehrmannes Risikozuschläge zu zahlen sind oder Leistungsausschlüsse vorgesehen werden und holen Sie auf jeden Fall Angebote verschiedener Versicherungen ein, da zum Teil erhebliche Unterschiede zwischen den Versicherern bestehen. Weitere VersicherungenPrinzipiell sollten Sie bei allen Versicherungen anfragen, ob diese für ihre Verträge spezielle Beamtentarife anbieten. Sicher gibt es diese bei der Kraftfahrzeugversicherung (sogenannte "B-Tarife"), aber auch im Bereich der Privathaftpflicht bieten einige Gesellschaften spezielle Tarife an. Aus der unendlichen Reihe möglicher Versicherungen seien im folgenden einige der Bekanntesten aufgelistet, ohne jedoch den Eindruck erwecken zu wollen, sie seien alle unbedingt notwendig.
Bei der Stiftung Warentest ist ein Heft "Alle Versicherungen im Test" erhältlich, mit dessen Hilfe Sie Ihre eigene Vorsorge planen können. FinanzenAchtung: Viele Landesgesetze sehen Sonderregelungen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst vor, die meist zu verminderten Leistungen führen. Deshalb genau nachfragen! Nicht alle Dienststellen übernehmen die Unterkunftskosten in den Abschnitten. Fragen Sie vorher nach oder prüfen Sie gegebenenfalls die Landesreisekostengesetze, es können zusätzliche Kosten von mehreren tausend Euro auf Sie zukommen! Wie fast alles im öffentlichen Dienst ist auch die Gewährung dieser Leistungen nur über das Ausfüllen von Anträgen und Formularen zu erschließen. Lassen Sie sich das Ausfüllen erklären und gleich mehrere Anträge aushändigen, da Sie erfahrungsgemäß für längere Zeit meist nur telefonisch Kontakt zur Dienststelle halten können. GehaltBeamte beziehen für ihre Leistung ein Gehalt. Dieses setzt sich u.a. aus Grundgehalt, Ortszuschlag, Vergütungen und Zulagen zusammen (§1 II Bundesbesoldungsgesetz). Brandreferendare erhalten abweichend davon als Gehalt sogenannte Anwärterbezüge (§59ff. BBesG), da sie sich in der Vorbereitungszeit befinden. Die Höhe richtet sich nach dem späteren Eingangsamt (in der Regel A13 bzw. A13z), dem Lebensalter und dem Familienstand. Eine aktuelle Besoldungstabelle kann z.B. beim Deutschen Beamtenbund angefordert werden. AnwärtersonderzuschlagDas Bundesbesoldungsgesetz erlaubt die Zahlung eines sogenannten Anwärtersonderzuschlages (§63 BBesG). Aufgrund der allgemein schwierigen Finanzlage der öffentlichen Haushalte wird dieser Sonderzuschlag derzeit allerdings nur noch sehr selten gewährt. Sie sollten diesbezüglich in jedem Fall bei Ihrem Dienstherren nachfragen. Vermögenswirksame Leistungen (VL)Beamte erhalten monatlich vermögenswirksame Leistungen. Wie man diese anlegt, klären Sie am besten mit Ihrer Bank, da es nach dem Vermögensbildungsgesetz einige Möglichkeiten gibt, z.B. Bausparverträge, Lebensversicherungen oder Aktienfonds. UrlaubsgeldSie sollten Sich bei Ihrem Dienstherren darüber informieren, ob Ihnen das Urlaubsgeld für das jeweilige Jahr voll zusteht. (In der Regel muss man am 01.01. des jeweiligen Jahres beschäftigt gewesen sein, um das Urlaubsgeld zu erhalten.) Dienst zu ungünstigen Zeiten (DUZ)Für den Dienst zu ungünstigen Zeiten können Sie Zulagen erwarten. Die Höhe der Zulagen sowie die anrechnungsfähigen Zeiten richten sich danach, ob der Dienst an Werktagen, Wochenenden oder Feiertagen geleistet wurde. Rechtliche Grundlage ist die Erschwerniszulagenverordnung. Derzeit gelten als zulagefähige Zeiten:
Die Höhe der Vergütung können Sie den Besoldungstabellen entnehmen. In der Regel erhalten Sie von Ihrer Dienststelle einen entsprechenden Vordruck, den Sie ausfüllen und der am Ende eines Abrechnungszeitraumes von der Ausbildungsstelle abgezeichnet werden muss. FeuerwehrzulageFür den Feuerwehrdienst wird - für Anwärter und Referendare nur teilweise - eine sogenannte Feuerwehrzulage gezahlt. Nach einem Dienstjahr haben Sie Anspruch auf die Hälfte der Zulage, nach zwei Dienstjahren auf die volle Höhe. Anspruchsgrundlage ist die Bundesbesoldungsordnung. Trennungstagegeld, Trennungsreisegeld, FamilienheimfahrtenWird ein Beamter z.B. zu Ausbildungszwecken zu einer anderen Dienststelle abgeordnet, hat er in der Regel Anspruch auf Trennungsentschädigung (Die Hin- und Rückreise zu einem neuen Ausbildungsabschnitt ist eine Dienstreise). Diese heißt in den ersten vierzehn Tagen "Trennungsreisegeld", ab dem fünfzehnten Tag "Trennungstagegeld". Die Regelung dieser Leistungen richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht, so dass Sie sich bei Ihrem Dienstherren über Einzelheiten informieren müssen. Für Familienheimfahrten gilt das gleiche, die Anzahl richtet sich nach dem Familienstand. ReisekostenabrechnungDie Abrechnung erfolgt meist im Zusammenhang mit der Trennungsentschädigung. BahnfahrtenFür die Fahrt zu auswärtigen Ausbildungsstandorten gibt es, sofern Ihr überhaupt mit der Bahn fahren wollt, die "BahnCard". Diese Karte berechtigt Sie, ein Jahr lang zur Hälfte des normalen Fahrpreises Fahrkarten zu kaufen. Bei einer Fahrstrecke von ca. 450 km hat sich die BahnCard in der Regel schon nach zwei Fahrten amortisiert. Viele Dienststellen verweisen ausdrücklich auf diese Möglichkeit und erstatten auch nur noch die Kosten für so erworbene Fahrkarten. Fragen Sie deshalb nach, ob Ihnen die Dienststelle diese Karte bezahlt. SteuererklärungTrotz der geringen Referendarbezüge haben Sie Steuerabzüge. Denken Sie also daran, sich für alles, was Sie dienstlich brauchen, beim Kauf eine Quittung ausstellen zu lassen und erscheint es noch so gering. Am Ende des Jahres kommt erfahrungsgemäß einiges zusammen, das Sie als Werbungskosten absetzen können. Beispielsweise:
Ganz wichtig ist in diesem Zusammenhang, alle dienstlichen Fahrten (Dienstgänge, Dienstreisen etc.), alle Fahrten von der "Wohnung" zur "Arbeitsstätte", also auch die Fahrten von z.B. Feuerwache 1 zur Feuerwache 2, an einem Ausbildungsstandort, sowie alle Familienheimfahrten (steuerlich sind hiervon mehr absetzbar als vom Dienstherren ersetzt werden) zu dokumentieren und bei der Steuererklärung geltend zu machen. Mehraufwendungen für Verpflegung etc. können im Rahmen der "doppelten Haushaltsführung" geltend gemacht werden. WohngeldWohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens geleistet. Rechtsgrundlagen sind das Wohngeldgesetz (WoGG) und die Wohngeldverordnung (WoGV). Wenn Sie nur geringe Einkünfte haben, kann Ihnen auf Antrag zur Senkung der Unterkunftskosten Wohngeld gewährt werden. Wohngeld wird als Mietzuschuss für die Mieterin/den Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers oder als Lastenzuschuss für die Eigentümerin/den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung gezahlt. Das Wohngeld wird monatlich gezahlt. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate. Beantragen Sie das Wohngeld bitte rechtzeitig, da es grundsätzlich nur vom Beginn des Monats an gewährt wird, in dem der Antrag eingeht. Sofern Ihnen bei der Antragstellung noch nicht alle erforderlichen Nachweise vorliegen, können Sie die noch fehlenden Unterlagen nachreichen. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes muss ein Antrag auf Weiterleistung gestellt werden. Treten zwischenzeitlich Veränderungen auf, müssen diese der Wohngeldstelle mitgeteilt werden. Da Referendare häufig ein geringes Einkommen haben und aufgrund der Abordnungen erhöhte Werbungskosten geltend machen können, sollte unbedingt vor Beginn geprüft werden, ob Wohngeld bei der zuständigen Behörde beantragt werden kann. Ersatz sonstiger AuslagenHaben Sie nicht die Möglichkeit, Ihre Dienstkleidung am jeweiligen Standort reinigen zu lassen, so übernimmt in der Regel der Dienstherr die Kosten für die Reinigung. Quittungen und Belege für alle dienstlichen Auslagen lassen sich in jedem Fall gut in der Steuererklärung verwenden. DienstbekleidungBeim Einkleiden durch die Ausbildungsdienststelle (Patenstadt) ist darauf zu achten, dass man möglichst genug Arbeitshosen, Hemden, T-Shirts, Uniformen und Stiefel bekommt, da man viel Dienst versieht und die Reinigungsmöglichkeiten in der Regel beschränkt sind. Mit der jeweiligen Ausbildungsstelle sollte frühzeitig abgeklärt werden, ob dort Uniformen gereinigt werden können und wie lange diese Reinigung in Anspruch nimmt. Für die Pflege und Wartung der Ausrüstung ist der Referendar natürlich selbst verantwortlich.
UrlaubDer zustehende Urlaub richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht (Üblicherweise steht Ihnen bei einem Alter von unter 30 Jahren 26 Tage zu). Der Urlaub soll möglichst zwischen zwei Ausbildungsabschnitten genommen werden. In jedem Fall ist der Urlaubswunsch mit der Patenstadt frühzeitig abzusprechen, da diese ihn genehmigen muss. Um nicht einen Ausbildungsplan der jeweiligen Ausbildungsstelle durcheinander zu bringen, ist diese auch möglichst schnell über den geplanten Urlaub zu informieren. Für verschiedene Anlässe (z.B. Heirat, Umzug etc.) wird, je nach Landesrecht, u. U. auch Sonderurlaub gewährt. Während der Lehrgänge wird kein Urlaub gewährt, in der Regel auch nicht während der Grundausbildung.
Vereinigungen und Organisationenvfdb - Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V. Brandreferendare sollten Mitglied der vfdb sein. Die vfdb ist ein gemeinnütziger Verein, der sich die Förderung der wissenschaftlichen und technischen Weiterentwicklung der Gefahrenabwehr in Bezug auf den Brandschutz, die technische Hilfeleistung, den Umweltschutz, den Rettungsdienst und den Katastrophenschutz zum Ziel gemacht hat. Es sind dort sowohl persönliche Mitglieder als auch Firmen vertreten. Die Mitgliedschaft ist für die Dauer der Ausbildung kostenlos und beinhaltet die Zusendung der vfdb-Zeitschrift. Anmelden können Sie sich unter folgender Anschrift: Im Mai oder Juni jedes Jahres findet die Jahresfachtagung der vfdb statt. Die Tagungsorte wechseln, die offizielle Veranstaltung dauert in der Regel von Sonntag Nachmittag bis Donnerstag Vormittag. Als Mitglieder erhalten Sie rechtzeitig eine Einladung (Dienstreiseantrag!). Während der Tagung findet die Mitgliederversammlung der IGBRef und die Besprechung der Brandreferendare mit dem Vertreter des Arbeitskreises Ausbildung der AGBF statt (s. o.).
Fachzeitschriften und FachliteraturErfahrungsgemäß ist es dringend zu empfehlen, sich kontinuierlich und möglichst umfassend über das Berufsfeld "Feuerwehr" und die diesbezüglichen aktuellen Themen zu informieren. Ein gutes Instrument dazu sind die verschiedenen Fachzeitschriften (z.B. "Brandschutz") und die Organe der jeweiligen Landesfeuerwehrverbände (z.B. "Der Feuerwehrmann", "Florian Hessen"). Brandreferendare können kostenlose Abonnements für einige Zeitschriften erhalten. Dies ist aber nur über die IGBRef möglich. Die IGBRef steht in regem Kontakt mit den entsprechenden Verlagen. Wie auf vielen Gebieten gibt es auch im Feuerwehrbereich reichlich Fachliteratur. In Anbetracht des Umfanges empfiehlt sich eine genaue Prüfung und/oder das Gespräch mit anderen Referendaren, da beim besten Willen nicht alles, was angeboten wird, auch empfehlenswert ist. |