Brandreferendarinnen und Brandreferendare durchlaufen die zweijährige Ausbildung komplett, während Aufsteigerinnen und Aufsteiger aus dem gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst aufgrund ihrer Vorbildung nur die Einführungswoche und die zweite Hälfte der Ausbildung und somit eine einjährige Ausbildung absolvieren.
In den Ausbildungsabschnitten werden fachliche Fähigkeiten sowie Führungsfähigkeiten vermittelt, wobei sich Unterrichts- und Praxisabschnitte abwechseln. So ist gewährleistet, dass das zuvor Gelernte zeitnah in der Praxis angewendet werden kann. Lehrgänge im Rahmen der Ausbildungsabschnitte werden gemeinsam für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus ganz Deutschland an verschiedenen Ausbildungseinrichtungen abgeleistet. Die Praxisabschnitte werden überwiegend nicht an der eigenen Dienststelle abgeleistet.
1. Ausbildungsabschnitt – Einführungsseminar
In der Stadtwoche erfahren die Brandreferendarinnen und Brandreferendare sowie die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten Details zum Ablauf des Referendariates bzw. des Aufstiegs, bekommen einen Einblick in das deutsche und europäische Feuerwehrwesen und haben Gelegenheit, sich kennenzulernen und erste Kontakte zu knüpfen.
Nach der Startwoche teilt sich die Gruppe in Brandreferendarinnen und Brandreferendare sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte. Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten überspringen aufgrund ihrer bisherigen Laufbahn die restlichen Inhalte des ersten Jahres und treffen im 5. Ausbildungsabschnitt auf die Brandreferendarinnen und Brandreferendare des Vorjahres.
2. Ausbildungsabschnitt – Grundausbildung
Während der feuerwehrtechnischen Grundausbildungslehrganges (GAL) erlernen die Brandreferendarinnen und Brandreferendare die Fähigkeiten, die ein Truppmann im Einsatz beherrschen muss. Bestandteile sind auch die Atemschutzgeräteträgerausbildung, die theoretische Rettungssanitäterausbildung, das Deutsches Sportabzeichen sowie das Rettungsschwimmerabzeichen in Bronze.
Die Ausbildung findet nicht für alle Referendarinnen und Referendare gemeinsam sondern individuell in verschiedenen Feuerwehren zusammen mit Auszubildenden anderer Laufbahnen statt.
Parallel zur Grundausbildung hospitieren die Brandreferendarinnen und Brandreferendare im Dienstbetrieb ihrer Ausbildungsstelle und erhalten Einblicke in die Aufgaben und Abläufe einer Feuerwehr.
3. Ausbildungsabschnitt – Führungslehrgang I
Im Führungslehrgang I werden alle Fähigkeiten vermittelt, die zum Führen einer Gruppe sowie eines Zuges in verschiedenen Einsätzen erforderlich sind. Neben Brand- und Hilfeleistungseinsätzen zählen hierzu auch ABC-Einsätze sowie rettungsdienstliche Einsätze. Die Inhalte werden im Unterricht, bei Planübungen und Einsatzübungen vermittelt.
Nach jedem Lehrgangsteil erfolgt eine Lernerfolgskontrolle. Zum Ende dieses Abschnittes werden zwei Klausuren geschrieben, die bereits zur Zugführerprüfung zählen und deren Ergebnis über die Zulassung zum restlichen Teil der Zugführerprüfung am Ende des ersten Jahres entscheiden.
4. Ausbildungsabschnitt – Praktikum Zugführer
Während des vierten Ausbildungsabschnittes können die im Führungslehrgang I erlernten Fähigkeiten in der Praxis angewendet werden. Die Brandreferendarinnen und Brandreferendare werden dazu befähigt, die Aufgaben eines Gruppen- und Zugführers im Einsatz und im rückwärtigen Dienst sachgerecht und eigenständig auszuführen. Weiterhin arbeiten die Brandreferendarinnen und Brandreferendare in verschiedenen Abteilungen mit und lernen die Ausbildungsdienststelle umfassend kennen. Für diesen Abschnitt verteilen sich die Brandreferendarinnen und Brandreferendare wieder auf unterschiedliche Feuerwehren.
Zugführerprüfung
5. Ausbildungsabschnitt – Verwaltungslehrgang
Im Verwaltungslehrgang treffen sich die Brandreferendarinnen und Brandreferendare zum ersten Mal mit den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten, die ihre Ausbildung gerade erst begonnen haben. Inhalte des Lehrgangs an der Verwaltungsakademie sind alle Rechtsgrundlagen, die zur Leitung einer Abteilung oder eines Amtes im höheren feuerwehrtechnischen Dienst erforderlich sind (z. B. allgemeines Verwaltungsrecht, öffentliches Dienstrecht, Haushaltsrecht, Einsatzrecht, Vergaberecht). Es werden mehrere Klausuren zu den unterschiedlichen Rechtsgebieten geschrieben.
6. Ausbildungsabschnitt – Verwaltungsabschnitt
Im Verwaltungsabschnitt werden die Inhalte des Verwaltungslehrgangs in einer Verwaltungsbehörde, z. B. einer oberen oder obersten Aufsichtsbehörde für das Feuerwehrwesen, vertieft. Neben den Tätigkeiten in der Aufsicht über die Feuerwehren soll auch die Zusammenarbeit mit anderen Behörden kennengelernt und Einblicke in die Arbeit einer Feuerwehrschule gewonnen werden. Die Auszubildenden verteilen sich dazu auf die verschiedensten Behörden in ganz Deutschland.
7. Ausbildungsabschnitt – Führungslehrgang II
Der Führungslehrgang II findet an der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg in Bruchsal statt. Inhalte sind die Tätigkeiten in der Einsatzleitung bei Großschadenslagen, die Grundlagen der Stabsarbeit, Didaktik und Methodik in der Erwachsenenbildung und vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz. Zu jedem Themenblock findet Prüfungen statt. Zum Ende des Lehrgangs erhalten die Auszubildenden die Themen ihrer Facharbeit, welche im folgenden Abschnitt angefertigt wird.
8. Ausbildungsabschnitt – Praktikum Direktionsdienst mit Facharbeit
Die im Führungslehrgang II vermittelten Tätigkeiten werden im Direktionsdienst-Praktikum in die Praxis umgesetzt. Weitere Schwerpunkte bilden die Mitarbeit auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes sowie die Anfertigung der Facharbeit, die Bestandteil der Laufbahnprüfung und Bedingung zu deren Zulassung ist. Die Auszubildenden verteilen sich erneut auf die unterschiedlichsten Feuerwehren.
9. Ausbildungsabschnitt – Führungslehrgang III
Der Führungslehrgang III ist in die zwei Teilabschnitte a und b gegliedert, die jeweils drei Wochen dauern und an dem Institut für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge (Teil a) bzw. der Feuerwehrakademie Hamburg (Teil b) stattfinden.
Inhalte des Führungslehrgang III erstrecken sich auf die Bereiche Personal- und Selbstmanagement, Stress- und Suchtbewältigung, Einsatznachsorge, Gesprächsführung (Heyrothsberge) und Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre, Qualitätsmanagement sowie Presse- und Medienarbeit (Hamburg).
Während der Teil a zeitlich bereits zwischen dem Verwaltungslehrgang und dem Praxisabschnitt in der Verwaltungsbehörde stattfindet, folgt Teil b an der hier aufgeführten Stelle zwischen der 3. Feuerwehr und dem Wahlabschnitt.
10. Ausbildungsabschnitt – Wahlabschnitt
Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten sowie Brandreferendarinnen und Brandreferendare sollen sich im Wahlabschnitt an einer oder mehreren Ausbildungsstellen weiterbilden, die im Zusammenhang mit einer vorgesehenen oder angestrebten Verwendung stehen. Dabei ist, wie der Name des Abschnitts erkennen lässt die Auswahl des Abschnitts in Absprache mit der eigenen Dienststelle relativ frei. Möglich sind unter anderem Abschnitte bei ausländische Feuerwehren oder Behörden, bei großen Werkfeuerwehren oder an Landesfeuerwehrschulen.
Laufbahnprüfung
Sollte die Laufbahnprüfung nicht bestanden werden, kann sie nach sechs Monaten einmal wiederholt werden.
Der Vorbereitungsdienst endet mit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses und wird in feierlichem Rahmen am Institut der Feuerwehr NRW in Münster begangen.
Aktuelle Termine der IBS-Feu
- Das Institut der Feuerwehr NRW (IdF NRW) ist für die Ausbildung deutschlandweit federführend. Hier findest Du auch die Terminplanungen für die Ausbildungsjahrgänge. Am IdF NRW finden Einführungswoche, Führungslehrgang I sowie Zug- und Laufbahnprüfung statt.
- Die Verwaltungsakademie Berlin führt im Rahmen der Ausbildung den Verwaltungslehrgang durch.
- An der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg findet der Führungslehrgang II statt.
- Das Institut für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge ist für den Führungslehrgang III Teil a verantwortlich.
- An der Feuerwehrakademie Hamburg findet der Führungslehrgang III Teil b statt.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Die nur noch bis zum 01.04.2022 gültige “Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes
der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen
(VAP2.2-Feu)” findest du hier!
Die Ausbildung ist Ländersache, aber alle Bundesländer haben die VAP 2.2-Feu aus NRW als Ausbildungsverordnung anerkannt.
Positionspapier IG-BRef
Die novellierte Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist am 22.06.2021 veröffentlicht worden. Während der Erarbeitung hat die IG-BRef ein Positionspapier verfasst, welches unsere Positionen darlegt und in die Arbeit der Projektgruppe zur Neugestaltung mit einfloß. Die IG-BRef wird auch zukünftig an der Weiterentwicklung der Ausbildung mitwirken.
2019 beschäftigte die IG-BRef die Frage der zukünftigen Gewinnung von Brandreferendaren. Dazu wurde in einer Umfrage ermittelt, wie sich die Gruppe der Referendare zusammensetzt und was die Motivation, aber auch mögliche Hürden in Bezug auf die Bewerbung waren. Die Ergebnisse dazu findet ihr hier: Ergebnisse
Die auf der vfdb-Tagung gezeigte Präsentation dazu findet sich hier.
Folgende Informationen und Tipps sind speziell für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte von Bedeutung.
Status und Übergang
Aufstiegsbeamtinnen und -beamte behalten während der einjährigen Einführungszeit ihren vorher erworbenen Status. In der Regel sind sie somit Beamte auf Lebenszeit an Ihrer Dienststelle. Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung abzulegen. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung auch nach einmaliger Wiederholung nicht bestanden haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung kann der Aufstiegsbeamtin oder dem Aufstiegsbeamten ein Amt des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes verliehen werden.
Ausbildungsleiter
Für jeden Ausbildungsbeamten für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst muss ein Ausbildungsleiter zur Vefügung stehen, der selber Angehöriger des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes ist. Gerade bei kleineren Feuerwehren, die noch keinen Beamten des höheren Dienstes haben, muss ein Ausbildungsleiter ggf. von einer benachbarten Feuerwehr oder einer übergeordneten Aufsichtsbehörde bestellt werden. Dieser Ausbildungsleiter muss alle organisatorischen Maßnahmen (z.B. Anmeldungen und Übermittlung der Beurteilungen) übernehmen.
Planung der einzelnen Ausbildungsabschnitte
Der Anmeldeschluss für den B VI Lehrgang am IdF NRW ist jeweils der 1. März eines Jahres.
Es hat sich jedoch als hilfreich erwiesen, wenn die Aufstiegsbeamtinnen und -beamten bzw. deren Dienststellen weit davor die Ausbildung mit den vorgeschriebenen Abschnitten vorplanen. Das IdF übernimmt diese Planung nicht!
Aufgrund der vielen Ausbildungsbeamtinnen und -beamten der verschiedenen Laufbahnen, die in ganz Deutschland externe Praxisabschnitte machen, sind Kapazitäten zur Aufnahme oft stark begrenzt. Somit kann es leicht vorkommen, dass durch Feuerwehren keine externen Auszubildenden mehr aufgenommen werden können. Wer hier früh dran ist, hat bessere Chancen.
Außerdem müssen die Dienststellen an den Ausbildungseinrichtungen (z.B. Verwaltungsakademie Berlin, Feuerwehrschulen) verbindliche Anmeldungen für die Ausbildung und die vorgesehenen Übernachtungsmöglichkeiten, zumeist verbunden mit Kostenübernahmeerklärungen, abgeben.
Bei der Planung und Terminierung des Wahlabschnitts (10. Ausbildungsabschnitt) ist zu berücksichtigen, dass traditionell in der letzten Woche dieses Abschnitts ein durch den Lehrgang organisiertes Curriculum als Prüfungsvorbereitung an einer Landesfeuerwehrschule stattfindet.
Fahrtkosten
Da während der Ausbildung viele und oft auch auch lange Fahrtstrecken zurückgelegt werden und die Dienststellen bei der Fahrtkostenerstattung an die Vorgaben der jeweiligen Reisekostengesetze gebunden sind, empfiehlt es sich in Abstimmung mit der Dienststelle beispielsweise eine Bahncard zu beschaffen, welche sich bereits nach kurzer Zeit amortisiert. Auch sollten Ansprüche, Verfahren und Ansprechpartner für die Abrechnung von Trennungsgeld und Reisekosten vor Ausbildungsbeginn auf beiden Seiten geklärt werden.
Netzwerken und Mitgliedschaften
Wir empfehlen eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit unserem Webmaster. Schon vor Ausbildungsbeginn richten wir gemeinsame E-Mail-Verteiler ein, in denen angehende Aufstiegsbeamtinnen und -beamte sowie Referendarinnen und Referendare erste Fragen untereinander und mit uns klären können. Somit kann schon vorher ein Netzwerk unter den Mitstreitern aufgebaut werden. Die guten Erfahrungen der Vergangenheit zeigen, dass die Mischung aus Referendaren und Aufstiegsbeamten in einer Gruppe ein ganz besonderes und auf allseitigen Zugewinn ausgerichtetes Miteinander ergeben kann und soll.
Als zielführend und wichtig hat sich dabei auch für die Aufstiegsbeamtinnen und -beamten eine Mitgliedschaft in der IG-BRef erwiesen. Bereits in der Einführungswoche besteht die Möglichkeit zum Beitritt in diese Interessengemeinschaft. Mit diesem Beitritt wird ein einmaliger Mitgliedsbeitrag fällig, der jährlich neu festgelegt wird und lediglich die laufenden Kosten (z.B. Internetseite, Geschenke an Dozenten,…) deckt. Eine Mitgliedschaft stärkt die Gemeinschaft der Ausbildungsbeamtinnen und -beamten und deren Interessenvertretung und gewährt den Zugriff auf wertvolle, gesammelte Informationen aus den Vorgängerjahrgängen sowie ein kostenfreies Abonnement der Zeitschrift “Brandschutz” während der Ausbildung.
Weiterhin empfiehlt sich eine Mitgliedschaft in der vfdb, mit der die IG-BRef eine gute Zusammenarbeit pflegt.
Urlaub
Während der einjährigen Ausbildung ist nur ein Urlaubzeitraum fest eingeplant. Dabei handelt es sich um eine Woche im September, die an den Führungslehrgang Teil II anschließt. Sollten weitere Urlaubstage zur Verfügung stehen, können diese in den Abschnitten, die nicht an Ausbildungseinrichtungen stattfinden, in Absprache mit dem dortigen Ausbildungsleiter und der Heimatdienststelle individuell genommen werden. Eine frühzeitige Planung ist ratsam.
Folgende Informationen und Tipps sollen den Einstieg speziell für Referendarinnen und Referendare erleichtern.
Status und Übergang
Brandreferendarinnen oder Brandreferendare werden zum “Beamten auf Widerruf” ernannt. Dieser Status bleibt während der gesamten Ausbildungszeit bestehen. Die Bindung an den Dienstherren ist dadurch relativ schwach. Referendarinnen und Referendare können ihre Ausbildung zu jedem Zeitpunkt abbrechen.
In der derzeitigen Situation sind eher zu wenige Brandassessorinnen und Brandassessoren auf dem Markt, so dass jeder der seine Ausbildung erfolgreich beendet hat auch einen Dienstposten als Brandrätin oder Brandrat antreten kann.
Die Anstellung als Brandrätin oder Brandrat erfolgt in der Regel als “Beamter auf Probe”. Dieses Dienstverhältnis hat eine weitaus stärkere Bindung an den Dienstherren als das des “Beamten auf Widerruf” und ist mit einer Probezeit in anderen Berufen zu vergleichen. Lassen sich Beamtinnen und Beamte auf Probe in der Probezeit nichts zu Schulden kommen und bestehen keine gesundheitlichen Probleme, so wird diesen im Anschluss der Status “Beamter auf Lebenszeit” verliehen.
Vergütung, Trennungsgeld und Reisekosten
Während der Ausbildung haben Referendarinnen und Referndare Anspruch auf verschiedenste Leistungen. Für die Gewährung der Leistungen ist meistens das Ausfüllen von Anträgen und Formularen notwendig. Referendarinnen und Referendare sollten sich zu Beginn der Ausbildung das Ausfüllen dieser Formulare erklären lassen und gleich mehrere Anträge empfangen, da sie erfahrungsgemäß für längere Zeit meist nur telefonisch Kontakt zur Dienststelle halten können.
Da sich die Gewährung verschiedener Leistungen zwischen den Dienststellen teils stark unterscheidet, hat die IG-BRef eine Übersicht der verschiedener Dienststellen erstellt. Die Angaben sind ohne Gewähr und werden von uns ständig aktualisiert und erweitert.
Im Folgenden werden die wichtigsten Leistungen kurz erklärt:
Gehalt:
Beamte beziehen für ihre Leistung ein Gehalt. Dieses setzt sich u.a. aus Grundgehalt, Ortszuschlag, Vergütungen und Zulagen zusammen. Brandreferendarinnen und Brandreferendare erhalten abweichend davon sogenannte Anwärterbezüge, da sie sich in der Vorbereitungszeit befinden. Die Höhe richtet sich nach dem späteren Eingangsamt (in der Regel A13 bzw. A13z) und dem Familienstand. Die aktuellen Besoldungstabelle unterscheiden sich zwischen den Bundesländern.
Anwärtersonderzuschlag:
Die Zahlung eines sogenannten Anwärtersonderzuschlages ist möglich. Aufgrund der allgemein schwierigen Finanzlage wird dieser Sonderzuschlag derzeit nur an manchen Dienststellen und oft auch nur zu einem gewissen Prozentsatz gewährt. In jedem Fall sollte diesbezüglich beim eigenen Dienstherren nachgefragt werden.
Vermögenswirksame Leistungen (VL):
Beamte erhalten monatlich vermögenswirksame Leistungen. Mögliche Anlagen sind mit dem Dienstherren und der eigenen Bank zu klären. Nach dem Vermögensbildungsgesetz bestehen einige Möglichkeiten, wie z.B. Bausparverträge, Lebensversicherungen oder Aktienfonds, die für vermögenswirksame Leistungen genutzt werden können. Ein kleiner Teil des Gehalt wird vom Dienstherren direkt in diese Anlage gezahlt und dieser stockt den Betrag durch eine Eigenleistung auf.
Dienst zu ungünstigen Zeiten (DUZ):
Für den Dienst zu ungünstigen Zeiten können auf Antrag Zulagen gewährt werden. Die Höhe der Zulagen sowie die anrechnungsfähigen Zeiten richten sich danach, ob der Dienst an Werktagen, Wochenenden oder Feiertagen geleistet wurde. Die zulagefähige Zeiten und die Höhe der Vergütung unterscheiden sich zwischen den Bundesländern. In der Regel händigt die Dienststelle einen entsprechenden Vordruck aus, der auszufüllen ist und am Ende eines Abrechnungszeitraumes von der Ausbildungsstelle abgezeichnet werden muss.
Feuerwehrzulage:
Für den Feuerwehrdienst wird – für Referendarinnen und Referendare nur teilweise – eine sogenannte Feuerwehrzulage gezahlt. Die Gewährung hängt von der Dienststelle ab.
Trennungstagegeld, Trennungsreisegeld, Familienheimfahrten:
Wird eine Beamtin oder ein Beamter z.B. zu Ausbildungszwecken zu einer anderen Dienststelle abgeordnet, hat sie oder er in der Regel Anspruch auf Trennungsentschädigung (Die Hin- und Rückreise zu einem neuen Ausbildungsabschnitt ist eine Dienstreise). Diese heißt in den ersten vierzehn Tagen “Trennungsreisegeld”, ab dem fünfzehnten Tag “Trennungstagegeld”. Die Regelung dieser Leistungen richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Auch Familienheimfahrten werden teilweise erstattet. Die Anzahl der abrechenbaren Heimfahrten richtet sich nach dem Familienstand und der Dienststelle.
Reisekostenabrechnung:
Die Abrechnung der Reisekostenabrechnung für Heimfahrten erfolgt meist im Zusammenhang mit der Trennungsentschädigung. Einzelne Dienstreisen oder die Hin- und Rückreise zu einem neuen Ausbildungsabschnitt sind einzeln abzurechnen.
Bahnfahrten:
Für die Fahrt zu auswärtigen Ausbildungsstandorten gibt es, sofern überhaupt die Bahn als Reisemittel gewählt wird, die Möglichkeit über die Dienststelle eine “BahnCard” zu beziehen. Auch hier gibt es Unterschiede zwischen den Dienststellen. Viele Dienststellen verweisen ausdrücklich auf diese Möglichkeit und erstatten auch nur noch die Kosten für so erworbene Fahrkarten. Eine Nachfrage bei der eigenen Dienststelle lohnt sich. Zu bedenken ist allerdings, dass häufig bei der Hin- und Rückreise die komplette eigene Ausrüstung transportiert werden muss, wozu eine Fahrt mit dem eigenen Auto häufig besser geeignet ist.
Versicherungen
Bei Referendarinnen und Referendaren sind einige Besonderheiten in Bezug auf Versicherungen zu beachten.
Prinzipiell sollte bei allen Versicherungen angefragt werden, ob diese für ihre Verträge spezielle Beamtentarife anbieten. Häufig gibt es diese bei Kraftfahrzeugversicherung, aber auch im Bereich der Privathaftpflichtversicherungen. Ein Wechsel in einen Beamtentarif kann sich hier unter Umständen lohnen.
Dienstunfähigkeitsversicherung:
Prinzipiell ergeben sich aus dem Dienstverhältnis des Beamten gegenüber seinem Dienstherren unter anderem Ansprüche auf Versorgung in bestimmten Situationen. Die bekannteste Versorgung ist das Ruhegehalt (“Pension”). Für Referendarinnen und Referendare von besonderer Bedeutung ist die Versorgung im Falle einer Dienstunfähigkeit. Von den verschiedenen Formen eines Beamtenverhältnisses (Beamter auf Widerruf, auf Probe und auf Lebenszeit) ist die des Beamten auf Widerruf die schwächste Bindung zwischen den Parteien. Folglich haben diese Beamtinnen und Beamten auch die geringsten Ansprüche gegenüber ihrem Dienstherren.
Vor allem für den Fall einer Dienstunfähigkeit ist zu beachten:
Versorgungsansprüche des Beamten nach Eintritt eines Dienstunfalles regeln sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Bedeutsam ist das Unfallruhegehalt, welches bei lebensgefährlichen Diensthandlungen für den Fall der dauernden Dienstunfähigkeit sogar erhöht ist. Problematisch stellt sich die Situation für den Beamten auf Widerruf dar, denn zur Gewährung des Unfallruhegehaltes muss der Beamte in den Ruhestand getreten sein. In den Ruhestand versetzt werden können nur Beamte auf Lebenszeit bzw. u.U. Beamte auf Probe. Da Referendarinnen und Referendare nur Beamte auf Widerruf sind, wird ihnen auch kein Unfallruhegehalt gewährt. Der Eintritt der Dienstunfähigkeit ohne Möglichkeit des Ruhestands führt zur zwingenden Entlassung der Beamtin oder des Beamten. Somit besteht eine Versorgungslücke, die nur durch private Vorsorge geschlossen werden kann. Eine mögliche Lösung für dieses Problem ist der Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, die es auch in Verbindung mit einer Kapital- oder Risikolebensversicherung gibt. Prinzipiell ist bei der Angebotserstellung wichtig, dass es sich vom Inhalt her um eine Absicherung der Feuerwehrdienstunfähigkeit handelt. Ansonsten kann es passieren, dass die Leistung mit der Begründung verweigert wird, dass zwar kein Feuerwehrdienst mehr geleisten, wohl aber im “erlernten” Beruf als Ingenieur, Chemiker o.ä. gearbeitet werden kann.
Krankenversicherung:
Beamte sind nicht krankenversicherungspflichtig, d.h. sie können ihre Absicherung für den Krankheitsfall nach eigenem Ermessen regeln.
Einige Ausbildungsdienststellen gewähren freie Heilfürsorge während der Ausbildung und teilweise auch während der sich anschließenden Probezeit. In ganz wenigen Fällen besteht die freie Heilfürsorge für alle Beamten der Dienststelle bis zur Pensionierung. Die anfallenden Kosten im Falle einer Heilbehandlung übernimmt somit der Arbeitgeber komplett.
Im Falle der freien Heilfürsorge sollte unbedingt eine sogenannte “Anwartschaft” abgeschlossen werden. Für einen späteren Übergang in die private Krankenversicherung erwirbt man das Recht, einen bestimmten Tarif bei einem Anbieter zu Konditionen abzuschließen, die bereits bei Abschluss der Anwartschaft festgelegt werden. Es handelt sich de facto um eine Art Option. Dadurch ist auch gesichert, dass bei Dienstunfähigkeit die Übernahme in eine private Krankenversicherung ohne Risikozuschlag oder Ausschluss von Krankheiten oder Verletzungen möglich ist.
In den meisten Fällen wird keine freie Heilfürsorge gewährt. Dann hat die Beamtin oder der Beamte gegenüber dem eigenen Dienstherren Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall. Der Umfang des Beihilfeanspruchs richtet sich u.a. nach dem Bundesland. Einzelheiten teilt der Dienstherr mit. Im Krankheitsfalle oder im Falle einer Heilbehandlung (ambulant oder stationär) werden Leistungen in der Regel vom Arzt bei der oder dem Behandelten direkt abgerechnet. Diese Rechnung sind dann beim Dienstherren einzureihen und dieser erstattet, je nach Beihilfeanspruch, 50% oder mehr von diesem Betrag. Für die anderen 50% (oder weniger) muss zunächst selbst aufgekommen werden. Die privaten Krankenversicherungen versichern genau diesen Eigenanteil der Kosten und sind in der Regel für Beamtinnen und Beamte billiger als für andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, da sie bei Beamtinnen und Beamten nur die Hälfte der Krankheitskosten tragen müssen. Verschiedene Anbieter privater Krankenversicherungen bieten für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf Ausbildungstarife (Höhe je nach Beihilfeanspruch und Versicherungsgesellschaft) an. Ein Vorteil liegt darin, dass die Versicherung automatisch mit dem Ausbildungsverhältnis endet und eine neue Versicherung (leider dann mit höherem Eintrittsalter) abgeschlossen werden kann. Dies ist dann ein Vorteil, wenn die ausgewählte Versicherung nicht den eigenen Vorstellungen entspricht.
Es besteht auch die Möglichkeit freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse zu werden. Allerdings gilt hier in der Regel der Satz für Versicherte, die die Beitragsbemessungsgrenze überschritten haben. Weiterhin kann es interessant sein, ob Kinder vorhanden sind und ob der Lebenspartner berufstätig ist. Aufgrund der diversen möglichen Konstellationen muss sich jeder seiner Situation entsprechend individuell informieren. Da es bei den Beiträgen u.U. große Unterschiede gibt, lohnt sich ein gründlicher Vergleich. Es gibt jedoch auch ärztliche Leistungen, die nicht in vollem Umfang beihilfefähig sind und auch nicht von den Krankenversicherungen getragen werden. Dies sind z.B. Kosten für Zahnersatz, orthopädische Hilfen usw.. Doch auch gegen diesen Restanteil kann man sich bei den Krankenversicherern durch einen Zusatztarif versichern.
Urlaub
Während der zweijährigen Ausbildung sind zwei Urlaubzeiträume fest eingeplant. Dabei handelt es sich um vier Wochen im März des ersten Jahres, direkt nach der Zugführerprüfung, und eine Woche im September des zweiten Jahres, die an den Führungslehrgang Teil II anschließt. In der Regel stehen mit 30 Tagen im Jahr deutlich mehr Urlaubstage zur Verfügung. Diese können in den Abschnitten, die nicht an Ausbildungseinrichtungen stattfinden, in Absprache mit dem dortigen Ausbildungsleiter und der Heimatdienststelle individuell genommen werden. Eine frühzeitige Planung ist ratsam.
Netzwerken und Mitgliedschaft
Wir empfehlen eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit unserem Webmaster. Schon vor Ausbildungsbeginn richten wir gemeinsame E-Mail-Verteiler ein, in denen angehende Aufstiegsbeamtinnen und -beamte sowie Referendarinnen und Referendare erste Fragen untereinander und mit uns klären können. Somit kann schon vorher ein Netzwerk unter den Mitstreitern aufgebaut werden. Die guten Erfahrungen der Vergangenheit zeigen, dass die Mischung aus Referendaren und Aufstiegsbeamten in einer Gruppe ein ganz besonderes und auf allseitigen Zugewinn ausgerichtetem Miteinander ergeben kann uns soll.
Als zielführend und wichtig hat sich dabei für Referendarinnen und Referendare eine Mitgliedschaft in der IG-BRef erwiesen.
Bereits in der Einführungswoche besteht die Möglichkeit zum Beitritt in unsere Interessengemeinschaft. Mit diesem Beitritt wird ein einmaliger Mitgliedsbeitrag fällig, der jährlich neu festgelegt wird und lediglich die laufenden Kosten (z.B. Internetseite, Geschenke an Dozenten,…) deckt. Eine Mitgliedschaft stärkt die Gemeinschaft der Ausbildungsbeamtinnen und -beamten und deren Interessenvertretung und gewährt den Zugriff auf wertvolle gesammelte Informationen aus den Vorgängerjahrgängen sowie ein kostenfreies Abonnement der Zeitschrift “Brandschutz” während der Ausbildung.
Weiterhin empfiehlt sich eine Mitgliedschaft in der vfdb, mit der die IG-BRef eine gute Zusammenarbeit pflegt.
Steuererklärung
Auch Referendarinnen und Referendare haben Steuerabzüge bei Ihren Einkünften. Die Anfertigung einer Steuererklärung ist ratsam. Dazu sollte man während der Ausbildung für alles was dienstlich gebraucht wird beim Kauf eine Quittung ausstellen lassen. Am Ende des Jahres kommt erfahrungsgemäß einiges zusammen, das als Werbungskosten abgesetzen werden kann. Hierzu zählen beispielsweise:
- Schreibmaterial und Büroartikel
- Fahrkarten
- Büromaschinen
- Kosten für die Bewerbung als Referendarin/Referendar
- alle dienstlichen Telefonate vom Privatapparat (z.B. über Einzelverbindungsnachweis)
- Kontoführungsgebühren
- Fachbücher und Fachzeitschriften, Ausbildungsmaterial
- Berufskleidung und deren Reinigung auf eigene Kosten, aufgrund häufiger Abwesenheit von der eigenen Dienststelle
Ganz wichtig ist in diesem Zusammenhang, alle dienstlichen Fahrten (Dienstgänge, Dienstreisen etc.), alle Fahrten von der “Wohnung” zur “Arbeitsstätte”, also auch die Fahrten von z.B. Feuerwache 1 zur Feuerwache 2, an einem Ausbildungsstandort, sowie alle Familienheimfahrten (steuerlich sind hiervon mehr absetzbar als vom Dienstherren ersetzt werden) zu dokumentieren und bei der Steuererklärung geltend zu machen. Mehraufwendungen für Verpflegung etc. können im Rahmen der “doppelten Haushaltsführung” geltend gemacht werden.
Dienstbekleidung
Beim Einkleiden durch die Ausbildungsdienststelle ist darauf zu achten, dass man möglichst genug Arbeitshosen, Hemden, T-Shirts, Uniformen und Stiefel bekommt, da man viel Dienst versieht und die Reinigungsmöglichkeiten in der Regel beschränkt sind. Mit der jeweiligen Ausbildungsstelle sollte frühzeitig abgeklärt werden, ob dort Uniformen gereinigt werden können und wie lange diese Reinigung in Anspruch nimmt. Für die Pflege und Wartung der Ausrüstung ist der Referendar selbst verantwortlich.
Planung der einzelnen Ausbildungsabschnitte
Bei Referendarinnen und Referendaren wird die Ausbildung von der einstellenden Dienststelle übernommen. Teilweise gibt es Mitsprachemöglichkeiten, wo die externen Praxisabschnitte abgeleistet werden können. Aufgrund der vielen Ausbildungsbeamten der verschiedenen Laufbahnen, die in ganz Deutschland externe Praxisabschnitte machen, sind Kapazitäten zur Aufnahme oft stark begrenzt. Somit kann es leicht vorkommen, dass durch Feuerwehren keine externen Auszubildenden mehr aufgenommen werden können. Eine völlig freie Auswahl ist somit nicht möglich.
Der Wahlabschnitt (10. Ausbildungsabschnitt) kann dafür meist sehr frei gestaltet werden. Es ist zu berücksichtigen, dass traditionell in der letzten Woche dieses Abschnitts ein durch den Lehrgang organisiertes Curriculum als Prüfungsvorbereitung an einer Landesfeuerwehrschule stattfindet.